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Befristung

Nach einer neueren Entscheidung (BAG vom 25.10.2017 – NZA 2018,507) bedarf jede Altersbefristung im Arbeitsverhältnis der gesetzlichen Schriftform. Das bedeutet , dass praktisch jeder Arbeitsvertrag nunmehr diesem Formzwang unterliegt, da er in der Regel eine Altersbefristung enthält. Das gilt nur dann nicht, wenn für das Arbeitsverhältnis eine tarifliche Altersbefristung eingreift.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 6.6.2018 – NZA 2018,774) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrigiert, nach der nach einer dreijährigen Unterbrechung erneut eine Befristung ohne Sachgrund zulässig sein sollte. Danach kommt eine erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht in Betracht, wenn irgendwann zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Lediglich Arbeitsverhältnisse, die sehr lange zurückliegen oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen sein sollen, sollen insoweit unberücksichtigt bleiben. Kriterien dafür hat das Gericht nicht genannt. Dies führt zu Einzelfallentscheidungen in der Zukunft.

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