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Datenschutz

Am 25.05.2018 trat die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Kraft und gleichzeitig eine Änderung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Für den Beschäftigtendatenschutz ist jetzt § 26 BDSG von entscheidender Bedeutung. Diese enthält zum einen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allgemeinen Verarbeitung personenbezogener Daten (S. 1) und besondere Voraussetzungen für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen(S.2).
Dies gilt insbesondere für die verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern. Mutmaßungen oder vage Anhaltspunkte reichen nicht aus, sondern es muss ein tatsächlich begründeter Anfangsverdacht bestehen.
Nach wie vor können Betriebsvereinbarungen Rechtsgrundlage für die Datenermittlung, Speicherung und Auswertung sein. Es ist nicht möglich, durch Betriebsvereinbarungen vom Schutzniveau des BDSG und der DSGVO negativ abzuweichen. Eine positive Abweichung dürfte auch in Zukunft möglich sein. Umstritten ist auch die Rolle des Betriebsrates nach der Neufassung. Nach überwiegender Auffassung ist er nicht als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen, hat jedoch auch auf die Einhaltung des Datenschutzes in seinem Zuständigkeitsbereich zu achten.
Umstritten ist weiter, ob der Betriebsrat berechtigt oder gar verpflichtet ist, einen eigenen Datenschutzbeauftragten – neben dem des Arbeitgebers – zu bestellen.

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