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Geschäftsführervertrag

Nach § 14 KSchG gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Geschäftsführer als Organe einer juristischen Person. Das bedeutet, dass die Gründe für eine fristgerechte Kündigung eines Geschäftsführers nicht vom Arbeitsgericht auf Ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden können.
Der zukünftige Geschäftsführer wird deshalb die rechtlichen Einzelheiten eines ihm angebotenen Geschäftsführervertrages besonders sorgfältig überprüfen müssen:
• Wird ein bisheriger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt, kann das Arbeitsverhältnis als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestehen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wieder aufleben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss dies allerdings ausdrücklich vereinbart werden. (BAG vom 07.10. 1993 – 2 AZR 260/93).
• Im Hinblick darauf empfiehlt sich eine längere Befristung des Geschäftsführervertrages (z.B. 5 Jahre) mit der Vereinbarung, dass innerhalb dieser Frist nur eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich ist. Klargestellt werden muss auch, dass allein die Abberufung als Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG keinen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Geschäftsführervertrages darstellt.
Alternativ dazu könnte auch eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vereinbart werden.
• Ferner ist es durchaus üblich, bei vorzeitiger Beendigung des Geschäftsführervertrages eine entsprechende Abfindung für den Geschäftsführer zu vereinbaren.
• Der Geschäftsführer sollte sich vor Abschluss des Vertrages insbesondere über die ihn treffende Haftung informieren. Diese ergibt sich aus § 43 Abs. 2GmbhG. Danach haften Geschäftsführer für Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Gesellschaft.
Gegenüber Dritten haftet er bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht, die darüber hinaus strafbar ist.
• Es empfiehlt sich der Abschluss einer ihn entlastenden Haftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber (z.B. D&O-Versicherung).
• Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zugunsten des Geschäftsführers kann z.B. bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unwirksam sein.
• Allein die Kenntnis der Gesellschafter von einem bestimmten Verhalten des Geschäftsführers entlastet ihn nicht.

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