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Kündigung wegen Kurzzeiterkrankungen

Nach einer neueren Entscheidung (BAG vom 25. 04. 2018 – 2 AZR 6/18) soll die Gesundheitsprognose bei einer beabsichtigten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen die letzten 3 Jahre vor der beabsichtigten Kündigung zugrunde legen und eine besondere wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen häufiger Kurzerkrankungen wird dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.

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