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Kündigungsfrist, gesetzliche

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ergeben sich aus § 622 BGB. Nach Absatz 1 kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Diese allgemeine Kündigungsfrist wird durch Absatz 2 an die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers angepasst. Es gilt: Je mehr Jahre der Arbeitnehmer dem Betrieb zugehörig ist, desto länger beträgt auch seine Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmer während der Probezeit, welche regelmäßig bis zu sechs Monate beträgt, gilt eine veränderte Kündigungsfrist von zwei Wochen.

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