Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als in der Bescheinigung angegeben ist, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (§ 5 EntFG, Anzeige- und Nachweispflichten)
Wenn die Nachweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer deswegen abzumahnen.
In § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntFG) ist ferner geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, d. h. früher als nach Ablauf von 3 Kalendertagen. Der Arbeitgeber muss dies nicht besonders begründen. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen der Aufforderung Folge zu leisten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen.