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Arbeitsunfähigkeit, Nachweispflicht

Die Nachweispflicht tritt ein im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage dauert, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als in der Bescheinigung angegeben ist, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (§ 5 EntFG, Anzeige- und Nachweispflichten)

Wenn die Nachweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer deswegen abzumahnen.

In § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntFG) ist ferner geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, d. h. früher als nach Ablauf von 3 Kalendertagen. Der Arbeitgeber muss dies nicht besonders begründen. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen der Aufforderung Folge zu leisten und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen.

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