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Entgeltfortzahlung

Bei der Lohnfortzahlung oder der Entgeltfortzahlung handelt es sich um die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Krankheitsfall des Arbeitnehmers bis zu 6 Wochen das Entgelt bzw. den Lohn fortzuzahlen.

Das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält des Weiteren die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen; an Feiertagen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist (§ 3 EntgFG). Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses eine Wartezeit von 4 Wochen zurücklegen muss, bevor der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht. Es genügt dabei der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses; ob eine tatsächliche Beschäftigung während der Wartezeit erfolgt ist, ist ohne Belang.

In § 4 EntFG ist geregelt, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; letztlich ist während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehen würde. (§ 4 Abs. 1 EntFG).

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