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Günstigkeitsprinzip

Für Arbeitnehmer und Betriebsräte stellt sich häufig die Frage:
„Wonach richten sich eigentlich meine Ansprüche? Schließlich gibt es Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und schließlich auch noch meinen Arbeitsvertrag.
Besteht eigentlich die Möglichkeit, dass in den verschiedenen Rechtsquellen (Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung) unterschiedliche Rechte geregelt sind, und welche gelten dann?“

Beispiel: Urlaub
Rechtsquelle Nr. 1, das Gesetz:
Im Bundesurlaubsgesetz steht im § 3 Abs. 1, dass der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage beträgt; bei Werktagen handelt es sich um die Tage montags bis samstags einschließlich. Dies bedeutet, dass 24 Werktage insgesamt 4 Wochen Urlaub betragen.
Im einschlägigen Tarifvertrag, der letztlich nur gilt, wenn der betreffende Arbeitnehmergewerkschaftlich organisiert ist, steht ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen oder, anders ausgedrückt, von 30 Arbeitstagen.
Im Arbeitsvertrag stehen 5 Wochen Urlaub.

Somit erhebt sich die Frage: „Auf wieviel Wochen bzw. Tage habe ich tatsächlich Anspruch auf Urlaub?“
Hier wirkt das Günstigkeitsprinzip; es gilt die günstigste Regelung und dies ist der Tarifvertrag.

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