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Haustier auf der Arbeit

Es ist so, dass Arbeitnehmer, bis auf Ausnahmefälle, keinen einklagbaren Anspruch darauf haben, Haustiere mit an den Arbeitsplatz zu nehmen.
Anders ist der Fall, wenn der Arbeitgeber es beispielsweise über Jahre hinweg gestattet hat, dass Haustiere an den Arbeitsplatz mitgenommen werden können oder aber der Arbeitgeber beispielsweise der Finanzbuchhaltung erlaubt, Haustiere mitzubringen, einem anderen Teil der Arbeitnehmer dies jedoch verweigert.
Wenn es keine sachlichen Gründe gibt (beispielsweise Publikumsverkehr) würde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelten mit dem Ergebnis, dass auch andere Arbeitnehmer, die in der gleichen Situation sind, einen Anspruch haben können auf Mitnahme von Haustieren.
Ferner sind Fälle denkbar, in denen besondere Umstände vorliegen, wenn ein Haustier über eine relativ kurzfristige Zeit beispielsweise aufgrund von Krankheit nicht betreut werden kann.
Wenn es keine gravierenden Interessen des Arbeitgebers gibt, die Mitnahme des Haustieres zu verweigern, dann könnte der Arbeitnehmer für geringe Zeit einen Anspruch haben, das Haustier mit an seinen Arbeitsplatz zu nehmen.
(Arbeitgeberseitige Rücksichtnahmepflicht)

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