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Mindestlohn

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.1.2018 – 5 AZR 69 / 17) sind arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.

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