Weisungsrecht
Der Arbeitnehmer ist nach § 106 GewO (Weisungsrecht) verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen, die unmittelbar die Art und Weise der Leistungserbringung betreffen. Umstritten ist, ob der Arbeitnehmer berechtigt ist, zu derartigen Gesprächen Dritte hinzuzuziehen (Rechtsanwalt). Dies wird in jedem Fall dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber seinerseits externe Unterstützung in Anspruch nimmt. Die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes kann in jedem Fall verlangt werden, wenn die Anpassung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers erörtert werden sollen (§ 81 IV BetrVG).
An Gesprächen über eine Änderung oder gar Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer nicht teilnehmen. Soweit es um die Auskunft des Arbeitnehmers zu möglichen Straftaten als Betroffener oder als Zeuge geht, endet die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers nach richtiger Ansicht jedenfalls dann, wenn er sich selbst einer Straftat bezichtigen würde.
An Gesprächen über eine Änderung oder gar Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer nicht teilnehmen. Soweit es um die Auskunft des Arbeitnehmers zu möglichen Straftaten als Betroffener oder als Zeuge geht, endet die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers nach richtiger Ansicht jedenfalls dann, wenn er sich selbst einer Straftat bezichtigen würde.