Arbeitsunfähigkeit, Anzeigepflicht
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt in der Regel, dass der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber mitzuteilen hat, dass er an diesem Tag und möglicherweise auch die nachfolgenden Tage nicht zur Arbeit erscheinen wird, da er krank ist.
Wie diese Mitteilung vorgenommen wird, ist gesetzlich nicht geregelt; es ist durchaus empfehlenswert, eine solche Mitteilung per E-Mail vorzunehmen, da man dann auch den Nachweis hat, dass die Mitteilung erfolgt ist.
Möglich ist aber auch, dass der Ehepartner oder eine sonstige Person aus der jeweiligen Familie oder auch ein(e) Freund(in) den Arbeitgeber anruft, und zwar vor Arbeitsbeginn. Auch damit wäre der Nachweis erbracht, nämlich durch Zeugen bzw. durch Aussage des jeweiligen Anrufenden.
Wie diese Mitteilung vorgenommen wird, ist gesetzlich nicht geregelt; es ist durchaus empfehlenswert, eine solche Mitteilung per E-Mail vorzunehmen, da man dann auch den Nachweis hat, dass die Mitteilung erfolgt ist.
Möglich ist aber auch, dass der Ehepartner oder eine sonstige Person aus der jeweiligen Familie oder auch ein(e) Freund(in) den Arbeitgeber anruft, und zwar vor Arbeitsbeginn. Auch damit wäre der Nachweis erbracht, nämlich durch Zeugen bzw. durch Aussage des jeweiligen Anrufenden.
Verletzt man diese Anzeigepflicht, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen.